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Wann wird
gejagt?
Der regionale
Jagdkalender definiert wann und was gejagt werden darf. Für
die Saison 2006/07 bestimmte der calendario venatorio
z.B. der Lombardei (Hauptstadt: Mailand) folgendes:
I. Jagdsaison, Jagdtage- und uhrzeiten
1) Das Jagdjahr beginnt am 3. Sonntag im September und endet am
31. Januar jedes Jahres. Die Jagd -ausübung, auch mit Hilfe
des Hundes, ist in Form der Bewegungsjagd oder von festen Anständen
oder von provisorischen Anständen erlaubt.
2) Die Jagd ist dem Jagdscheininhaber an drei Wochentagen erlaubt,
die er selbst auswählen kann. Möglich sind Montag, Mittwoch,
Donnerstag, Samstag und Sonntag. Die Jagdausübung kann eine
Stunde vor Sonnenaufgang beginnen und endet mit Sonnenuntergang.
3) Die Provinzen können für den besseren Schutz der landwirtschaftlichen
Produktionen, und um die angemessene Entwicklung des Standwildes
zu gewährleisten die Öffnung der Bewegungsjagd auf den
1. Oktober verlegen.
4) Die Provinzen können in Absprache mit dem Nationalen
Institut für Wildtiere die Jagd auf die Arten schwarze
Krähe, graue Krähe, Turteltaube und Amsel von festen und
provisorischen Anständen aus auf den 1. September und entsprechend
auch die Schließung dieser Jagd vorverlegen.
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5)
Die Provinzen können Einschränkungen der Beweg -ungsjagd
und des Einsatzes von Hunden in der Zeit vom 1.-31. Januar vorsehen.
Sie können außerdem Einschränkungen für
den Einsatz von Laufhunden zwischen dem 8.12. und 31.1. festlegen.
6) Die Provinzen können, unter Einhaltung der Jagd -ruhetage
Dienstag und Freitag, und nach Absprache mit dem Nationalen
Institut für Wildtiere die Jagdausübung auf Zugvögel
von festen Anständen zwischen 1.10. und 30.11. um zwei
Wochentage verlängern.
7) Die Region kann nach Rücksprache mit der zuständigen
Provinzverwaltung und dem Nationalen Institut für Wildtiere für bestimmte Zeiträume die Jagd auf bestimmte Arten
verbieten oder reduzier -en, wenn diese sich hinsichtlich ihrer
Erhaltung
oder aufgrund anderer Kalamitäten in einem ungünstigen
Zustand befinden. |
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II.
Tägliche Abschussquote, Hundeausbildung, Jagdschein
1) An jedem Jagdtag darf die Gesamtabschußquote 2 Stück
Standwild und 30 Stück Zugvögel nicht überschreiten.
Insbesondere darf folgende Abschussquote pro Jäger nicht überschritten
werden:
a) 1 Stück pro Art vom Hasen, Schneehasen, Alpensteinhuhn,
Birkwild
b) 10 Stücke insgesamt von Schwimmvögeln, Stelzvögeln
und Rallen
c) 2 Stücke von Schnepfen
d) 10 Stücke von Turteltauben
2) Die tägliche Abschussgrenze für Standwild gilt nicht
in Jagdwildbetrieben, für die eine von der Provinzverwaltung
genehmigte Jahresabschussquote zutrifft, und nicht für gezüchtetes
Standwild in Jagdtourismusbetrieben.
3) Für Schalenwild, dessen Abschuss im Rahmen der selektiven
Jagd mit Abschussplänen erfolgt gelten die unter 1) genannten
Begrenzungen nicht.
4) Training und Ausbildung der Hunde ist in den 30 Tagen vor
Jagderöffnung
in allen nicht mit Jagdverbot belegten Gebieten der Provinz
erlaubt,
aber nicht in Zonen landwirtschaftlicher Produktion, selbst wenn
diese keine entsprechenden Hinweisschilder aufweisen.
5) Der Jäger muss mit dem tesserino venatorio (persönlichen
Abschußnachweisschein) ausgestattet sein, der in der Provinz
ausgestellt wird, wo sich sein Wohnsitz befindet und der im ganzen
nationalen Territoium gültig ist, der gültigen Jagderlaubnis
sowie der Zahlungsquittung seiner persönlichen Versicherung.
6) Zu Beginn seines Jagdtages muss der Jäger im vorgesehenen
Abschnitt seines tesserino unauslöschlich angeben:
Tag, Monat, Provinz, ATC oder Alpengebiet oder Jagdwildbetrieb
oder Jagdtourismusbetrieb in dem er sich befindet. Ferner
jedes Stück Standwild das er erlegt hat. Für die Zugvögel
muß die Zahl der erlegten Tiere, nach Arten unterteilt,
am Ende des Jagdtages und in |
jedem
Falle am Jagdort unauslöschlich eingetragen werden.
7) Der Jäger kann während der gesamten Jagdsaison
und im gesamten nationalen Territorium nicht mehr als 55 Jagdtage
nutzen.
8) Der tesserino ist ein Kontrollmittel für
die Anzahl und die Arten des erlegten Wildes und muß deshalb
spätestens am 31.3. jedes Jahres an die Provinzverwaltung
die ihn ausgestellt hat zurückerstattet werden.
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III. Jagdbare
Arten und Jagdperioden
1) Vom 3. Sonntag im September bis zum 31.12. ist die Jagd auf
folgende Arten erlaubt: Wildkaninchen, sg.Kleinhase (Sylvilagus
floridanus
oder"Cottontail"), Schnepfe, Lerche, Amsel, Wachtel,
Turteltaube und Singdrossel.
2) Vom 3. Sonntag im September bis zum 31.1. ist die Jagd auf folgende
Arten erlaubt: Krickente, Be kassine, Wacholderdrossel, Spießente,
Ringeltaube, graue Krähe, schwarze Krähe, Fasan, Stockente,
Kampfläufer, Pfeifente, Wasserhuhn, frullino (Lymnocryptes
minimus),Elster, Eichelhäher, Teichhuhn, Knäckente,
Löffelente, Reiherente, Tafelente, Kiebitz, Wasserralle,
Steindrossel und Fuchs.
3) Vom 3. Sonntag im September bis zum 8.12. ist die Jagd auf folgende
Arten erlaubt: Rothuhn, Reb huhn und gemeiner Hase. In Alpengebieten
endet die Hasenjagd am 30.11.
4) Vom 3. Sonntag im September bis zum 30.11. ist die Jagd auf
folgende Arten erlaubt: Alpensteinhuhn, Birkwild, Schneehase,
Alpenschneehuhn,
Gemse, Reh, Hirsch, Muffelwild, selektive Jagd auf Schalenwild
ausgenommen.
5) Vom 1. 10. bis 31.12 ist die Jagd auf folgende Arten erlaubt:
Wildschwein. Die Provinzen können die Jagdperiode auf den 1.11.
- 31.1. verschieben.
6) Für die Arten Gemse, Reh, Hirsch und Muffelwild können
die Provinzen in Absprache mit dem Nationalen Institut für
Wildtiere die Bedingungen für die selektive Jagd verändern
und diese vom 1.8. - 31.1. erlauben. Selektive Jagd bedeutet
Abschüsse
auf der Grundlage von Programmen zur Populationsregulierung, die
von der Provinz festgelegt werden.
7) Programme zur Populationsregulierung, die von Eigentümern
der Jagdwildbetriebe eingereicht werden, müssen von der Provinzverwaltung
autorisiert werden.
8) Die Provinzen können nach Anhörung der kompetenten
Gremien die Fasanenjagd zwischen 1.1. und 31.1. verbieten. Ausgenommen
sind Jagdwildbetriebe und Jagdtourismusbetriebe. (Quelle:
Calendario Venatorio Lombardia
2006/2007 )
Die
Jagdkalender der einzelnen Regionen können sehr unterschiedlich
sein, und sind durchaus nicht immer in Konformität mit dem
Landes- oder EU-Recht.
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Fotos: Manfred Hahn 1; Mario Draghi 2; Anke Lange 3; Federico Chelini
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